Wer hat bei groben Behandlungsfehlern die Beweislast zu tragen? Mit dieser Frage hat sich der BGH in dem Urteil vom 10.05.2016, AZ: VI ZR 247/15, zu beschäftigen. Hintergrund war ein durch einen Tritt eines anderen Pferdes am rechten Hinterbein verletztes Pferd welches von der Klägerin dem beklagten Tierarzt vorgestellt wurde. Dieser verschloss zwar die Wunde, nahm jedoch keine weitergehenden Untersuchungen vor. Kurze Zeit später wurde bei dem Pferd eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert. Die durch den Tritt des anderen Pferdes hervorgerufene Fissur hatte sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt. Da die Operation des Pferdes nicht gelang, musste dieses eingeschläfert werden.

Das OLG hatte den Tierarzt zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung verurteilt. Diese Rechtsauffassung wurde durch den BGH bestätigt, welcher dabei feststellte, dass die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Beratungsfehlern auch im Rahmen der tierärztlichen Behandlung anzuwenden seien. Der Tierarzt hat bei einem groben Behandlungsfehler folglich die volle Beweislast zu tragen.

Urteil vom 10.05.2016 – VI 247/15