Eine Patientenverfügung dient der Sicherstellung Ihrer Wünsche im Falle von Krankheit oder Unfall. In der Patientenverfügung geben Sie vor, welche medizinischen Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, für den Fall, dass Sie sich selbst nicht mehr hierzu äußern können.  Die meisten Patientenverfügung sehen sinngemäß vor, dass lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen werden sollen, wenn absehbar ist, dass es keine Heilung gibt.

Vor wenigen Tagen hat der Bundesgerichtshof hierzu nun einen Beschluss verkündet.

Eine 60jährige Frau hatte frühzeitig eine Patientenverfügung verfasst, derzufolge sie keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht. Sie erlitt später einen Hirnschlag, in dessen Folge sie nicht mehr kommunizieren konnte. Ihr wurde im bereits Krankenhaus eine Magensonde gelegt, später wurde sie in einem Pflegeheim weiter betreut. Ihre Tochter wollte nun, im Sinne der Patientenverfügung der Mutter, die künstliche Ernährung der Mutter beenden. Die behandelnde Ärztin sowie der inzwischen bestellte gesetzliche Betreuer der Mutter wandten sich hiergegen.

Der Bundesgerichtshof hat nun zugunsten der Ärztin und des Betreuers entschieden, dass die künstliche Ernährung nicht beendet werden darf. Den Grund hierfür sieht das Gericht darin, dass in der Patientenverfügung zwar davon die Rede sei, dass sie keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünsche, aber die Formulierungen so allgemein seien, dass man hieraus nicht den konkreten Wunsch der Patientin ableiten könne.

Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass eine Patientenverfügung konkrete Aussagen treffen muss, ob eine Einwilligung in bestimmte – aber noch nicht bekannte – ärztliche Maßnahmen erteilt wird oder nicht.

 

Ihre wirksame Patientenverfügung muss daher konkrete Anweisungen enthalten.

Sie muss alle denkbaren – und in der Zukunft liegenden – medizinischen Ereignisse und auch Ihre Entscheidungen beinhalten, welche Maßnahmen Sie in den „medizinischen Fällen“ konkret wünschen und welche Sie konkret ablehnen.

Eine tatsächlich wirksame Patientenverfügung zu verfassen, ist mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht leichter geworden. Um Ihren Wunsch und Willen genau dann erfüllt zu erhalten, wenn Sie sich nicht mehr äußern können, sollten Sie daher Ihre Patientenverfügung auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen und anpassen lassen.

Wir helfen Ihnen auch hierbei gern weiter.