Eine Änderung im Telemediengesetz ist derzeit in aller Munde.

Sie wird vermeintlich unterstützt durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Doch ganz so einfach ist das wohl nicht:

Der Bundesgerichtshof hat, unter anderem, in den beiden folgenden Verfahren entschieden:

I ZR 86/15 hier hatte der Inhaber von Rechten an einem Kino-Film geklagt. Und zwar gegen einen Mann, der über einen Internetanschluss verfügt und von dessen Anschluss aus illegale downloads durchgeführt worden sein sollten. Der BGH hat die Klage auf Zahlung von Abmahnkosten abgewiesen. Klar war in diesem Prozess, dass nicht der Anschlussinhaber selbst den download durchgeführt hatte, sondern dass die Familie zum Zeitpunkt des downloads Besuch aus dem Ausland hatte.

Zur Klageabweisung führte, dass der BGH es nicht für zumutbar hält, dass man jeden – volljährigen! – Besucher, dem man den Zugang über das heimische WLAN gewährt, ohne jeden Anlass über denkbare „rechtswidrige Handlungen“ (also den illegalen download in diesem Fall) belehren muss.

Anders hat der BGH aber im Verfahren I ZR 48/15 entschieden.

Dort war die Ehefrau des WLAN-Inhabers bei in etwa gleichem Sachverhalt (illegaler download) als Täterin ausgeschieden, aber im Haushalt lebten zwei zur Tatzeit 15 und 17 Jahre alte Kinder. In diesem Verfahren hat der BGH die Revision des WLAN-Inhabers im Wesentlichen zurückgewiesen, weil dieser, so die bisher vorliegende Pressemitteilung des BGH offenbar im Verfahren nicht vorgetragen hat, ob bzw. wer außer seinen Kindern als Täter in Betracht komme.

Die Urteilsbegründung in diesem Verfahren liegt noch nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der BGH hier, anders als im Falle des Besuchs volljähriger Gäste, davon ausgeht, dass die Eltern minderjähriger Kinder sehr wohl Überprüfungs- und Hinweispflichten zum gesetzlichen/rechtmäßigen Umgang mit dem Internet haben.

Wenn in den Medien derzeit aus den Entscheidungen des BGH das baldige Ende der Störerhaftung durch eine bereits geplante Gesetzesänderung besprochen wird, darf man daran zumindest derzeit erhebliche Bedenken haben.

Denn der Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes basiert auf  dem Wunsch zur Umsetzung einer deutschlandweiten Bereitstellung von öffentlichen WLAN-hotspots und zwar nicht zuletzt auf entsprechende Anforderungen der EU.

So befasst sich der Gesetzesentwurf und daran anschließend die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates auch mit der Frage, dass die Änderung des TMG notwendig ist, um diesen EU-Anforderungen für öffentlich zur Verfügung gestellte WLAN-Hotspots umzusetzen.

Im Rahmen der zitierten BGH-Entscheidungen geht es jedoch gerade nicht um eine Rechtsverletzung durch „unbekannte Nutzer“ eines öffentlichen WLAN-Hotspots, sondern vielmehr um einen engen Personenkreis aus dem Umfeld des WLAN-Anschlussinhabers.

Die Empfehlungen aus den Ausschüssen des Bundestages stammen aus dem vergangenen Herbst, eine Gesetzesänderung hat bislang nicht stattgefunden.

Ob und wann diese erfolgt, und ob damit, in Auslegung des Gesetzes in der Rechtsprechung auch der enge Personenkreis um den WLAN-Anschlussinhaber entsprechenden „Schutz“ genießen wird, wird abzuwarten bleiben.

Wir werden weiter berichten.