Architektenrecht

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Auf der Grundlage des Architektenvertrages ist der Architekt für die Planung des Bauobjektes zuständig. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bestimmt die Mindest- und Höchstsätze für das Architektenhonorar, welche sich nach den Baukosten, dem Anforderungsprofil der Aufgabe und dem Umfang der Leistung richten. Als Planer des Bauwerkes ist der Architekt für entstandene Mängel vollumfänglich verantwortlich. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um die Vertragsgestaltung, beraten und vertreten Sie in Fragen der Haftung und setzen Ihre Forderungen – soweit erforderlich gerichtlich – durch.

Tätigkeitsspektrum im Bereich Architektenrecht

Sie haben ein rechtliches Problem im Bereich des Architektenrechts und suchen einen Anwalt, der Sie bei allen Fragen zum Thema Architektenrecht umfassend berät? Gerne stehen wir Ihnen bei allen wichtigen architektenrechtlichen Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung.

  • Haftung
  • Honorar
  • Wettbewerbsrecht
  • Planungsfehler
  • Pflichten aus dem Architektenvertrag
  • Vollmachten

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