Wir geben für Autos erhebliche Summen aus, der Kauf eines „Gebrauchten“ ist attraktiv.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einer Entscheidung aktuellen Entscheidung vom 12.Oktober 2016 erneut die Verbraucherrechte gestärkt.

 

In diesem Fall ging es um ein Auto, das knapp 5 Monate und rund 13.000 gefahrene Kilometer nach dem Kauf einen Getriebeschaden hatte.

Der Käufer hatte immerhin einen Kaufpreis von rund 16.000 EUR an den Händler hingeblättert.

Er setzte dem Händler eine Frist, den Mangel zu beseitigen und trat, nachdem der Händler nicht reagierte, vom Kaufvertrag zurück.

Der Händler verweigerte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so dass der Käufer Klage einreichte. Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht wiesen seine Klage zwar ab, aber der Bundesgerichtshof hob diese Urteile nun auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Dort muss nun der Sachverhalt neu aufgerollt werden.

Der Bundesgerichtshof bezog sich in seiner Urteilsbegründung auf die Auslegung des § 476 BGB, und zwar im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, zuletzt vom 04.06.2015.

Nach dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es nicht der Käufer, der zu beweisen hat, dass der Schaden schon bei der Übergabe (zumindest latent) vorhanden war, sondern der Verkäufer, der zu beweisen hat, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeuges eben nicht vorhanden war. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeuges aufgetreten ist.

Da jeder Fall einzeln zu beurteilen ist, hat der BGH nun dem Oberlandesgericht den Auftrag erteilt, den Sachverhalt weiter zu untersuchen.

Festgehalten werden kann aber auf jeden Fall, dass die Ansprüche der Verbraucher leichter durchgesetzt werden können.