Das Problem ist bekannt: unterzeichnet man einen Fitness-Studiovertrag, ist man regelmäßig für 24 Monate vertraglich gebunden. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung eines solchen Dauerschuldverhältnisses sind hoch. 

So hat der BGH mit Urteil vom 04.05.2016, AZ: XII ZR 62/15, entschieden, dass ein berufsbedingter Wohnortwechsel den Kunden grundsätzlich nicht dazu berechtigt, den Fitness-Studiovertrag außerordentlich zu kündigen. Zwar könne ein Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liege dabei vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung nicht zugemutet werden kann. Der Kunde trage jedoch das Risiko dafür de vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.

Kündbar soll ein Fitness-Studiovertrag hingegen bei Gründen sein, die nicht in dem Verantwortungsbereich des Kunden liegen, etwa einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung  oder einer Schwangerschaft.