Die Antwort lautet schlicht: Nein.

Es käme wohl niemand auf den Gedanken,  ein erster Besuch beim Arzt könne kostenlos sein.

Die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) beschreibt in § 1.3 die Tätigkeit des Rechtsanwalts so:

„Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern“.

Es ist also die Arbeit des Rechtsanwaltes, den Mandanten zu beraten oder zu vertreten.

Für diese Arbeit erhält der Rechtsanwalt ein Honorar.  Dieses Honorar („Gebühren“) wird nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berechnet.

Das komplette RVG findet sich hier https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht in Wiesbaden im Jahr 2012 musste ein Rechtsanwalt seinen Mandanten gerichtlich auf Zahlung des Honorars in Anspruch nehmen, da der Mandant die Rechnung nicht zahlte. Der Mandant hatte die Auffassung vertreten, der Anwalt hätte ihn darüber aufklären müssen, dass die anwaltliche Beratung etwas koste, weiter, dass er ohnehin kein Geld habe.

Das Amtsgericht in Wiesbaden sprach dem Rechtsanwalt die geltend gemachten Gebühren in vollem Umfang zu.

Das Gericht hielt in seinem Urteil fest:

„Sollte sich der Beklagte über die Entgeltlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit falsche Vorstellungen gemacht haben, ist dies für die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags (zwischen ihm und dem Anwalt) und seine Zahlungspflicht unbeachtlich.“

„Schließlich kann der Beklagte gegen seine Zahlungspflicht auch nicht einwenden, der Kläger habe ihn darüber aufklären müssen, dass die anwaltliche Erstberatung entgeltpflichtig sei. Eine solche Hinweispflicht besteht nicht allgemein, sondern nur dann, wenn der Mandant für den Anwalt erkennbar davon ausgeht, nicht zahlen zu müssen, etwa weil er zu Beginn der Beratung deutlich macht, keine Kosten übernehmen zu können.“

(AG Wiesbaden – 91 C 582/12 (18) -)