Im Jahr 2000 trat das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ in Kraft.

Absicht des Gesetzgebers war es, die Zahlungsmotivation von Schuldnern zu erhöhen.

Doch was gut gemeint war, bringt Unternehmen durchaus in Schwierigkeiten, da durch die neue gesetzliche Regelung Verzug letztendlich erst 30 Tage nach Rechnungseingang eintritt.

Zwar bedarf es nach der Fälligkeit von Forderungen nicht mehr zwingend einer Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu bringen, jedoch ist festzustellen, dass Zahlungsschuldner die „30 Tages-Frist“ gern ausschöpfen, was letztendlich dazu führt, dass Außenstände von 30+ der Normalfall geworden sind.

In Deutschland ist es, erfreulicherweise, nach neueren Studien um die Zahlungsmoral grundsätzlich recht gut bestellt, was einem Unternehmen jedoch nicht weiterhilft, wenn dessen Schuldner grundsätzlich spät oder verspätet zahlen.

Leider sieht man es einer Forderung bei der Faktura nicht an, ob der Schuldner „nur“ die Fristen des § 286 BGB voll ausschöpft oder aber auch darüber hinaus nicht zahlen wird.

Fällt einmal ein einzelner Schuldner mit seiner Zahlung aus, lässt sich dies vielleicht noch verschmerzen. Problematisch wird es, wenn offene Posten sich summieren und damit die eigene Liquidität kurzfristig bedroht wird. Der worst case tritt ein, wenn sich aus den Außenständen eine existenzbedrohende eigene Zahlungsunfähigkeit ergibt.

Das Mittel der Wahl, der „Goldstandard“ unseres Forderungsmanagements, ist die nachhaltige und vor allen Dingen zeitnahe gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung dieser Außenstände. Unsere langjährige Erfahrung zeigt: je kurzfristiger wir an Schuldner herantreten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, Forderungen bezahlt zu erhalten.