Im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes hat eine Privatperson die teilweise Aufhebung der Vierten Verordnung zur Bekämpfung der Corona Pandemie in Hessen beantragt. Konkret ging es darum, dass die Person, die katholischen Glaubens ist, sich durch die Vierte Verordnung an ihrer Religionsausübung gehindert sah und daher beantragte, die in der Vierten Verordnung enthaltene Untersagung von Zusammenkünften aller Art, soweit sie religiös seien, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben, damit ihr der Besuch von Gottesdiensten wieder möglich ist.

Das Gericht hierzu fest, dass das auf Art. 2 Abs 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben …. das Recht des Antragstellers auf Ausübung seiner Religionsfreiheit derzeit überwiege. Der Antrag wurde abgewiesen.

Allerdings wies das Gericht den Antragsteller noch darauf hin, dass selbst eine positive Entscheidung des Gerichts ihm nicht weitergeholfen hätte, denn der Bischof von Limburg hatte bereits vor Erlass der Vierten Verordnung sämtliche Gottesdienste abgesagt.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidung vom 07.04.2020 8 B 892/20.N