Es ist gar nicht so selten, dass zwei Beteiligte eines Werkvertrages, sei es bei der Errichtung eines Hauses oder der Reparatur eines Autos oder der Renovierung einer Wohnung der Auffassung sind, es müsste doch „billiger gehen“ bzw. man könnte auch die Steuer ersparen.

Wir sind also beim Stichwort: Schwarzarbeit!

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Rückzahlungsansprüchen wegen mangelhafter Werkleistung aus Schwarzarbeit

Bei solcher Handhabung muss neben der Tatsache, dass eine strafrechtliche Komponente zu beachten ist, aber bedacht werden, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14 – noch einmal deutlich klargestellt hat, dass bei einem bewussten Verstoß gegen das Verbot des § 1 II 2 Schwarzarbeitsgesetz vom 23.07.2004 der Besteller (Empfänger einer Werkleistung), wenn er denn gezahlt hat, schutzlos ist, sollten Mängel vorhanden sein.

Im fraglichen Fall waren schwarz ausgeführte Dachausbauarbeiten mangelhaft. Der Besteller der Werkleistung wollte einen Betrag von 8.300 € wegen Mängeln der Werkleistung von dem bereits gezahlten Betrag zurückfordern. Der BGH hat noch einmal ausdrücklich festgestellt, dass bei einem solchen Verstoß weder Rückforderungsansprüche wegen Mängeln noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers geltend gemacht werden könnten. Darüber hinaus stünde dem Kläger als Besteller auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereichung des Beklagten Unternehmers zu, die darin bestehe, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt habe.

Der Besteller einer Werkleistung ist also rechtlos!