Immer wieder geschieht es, dass minderjährige Kinder, bisweilen auch ohne dass deren Eltern es bemerken, im Internet (illegale) Tauschbörsen besuchen und Musiktitel oder Filme herunterladen. Tonträgerhersteller oder die Rechteinhaber von Filmen beauftragen regelmäßig Softwareunternehmen (z.B.  proMedia) die IP-Adressen der Nutzer ausfindig zu machen, um diese dann über beauftragte Anwaltsbüros wegen illegalem Downloads abzumahnen.

Die Anwälte fordern regelmäßig nicht unerhebliche Summen für die Verletzung von Urheberrechten des Weiteren die dort entstandenen Anwaltskosten.

Immer wieder wenden IP-Adressinhaber ein, Sie hätten von diesem Vorgang nichts gewusst, die IP-Adresse sei fehlerhaft ermittelt worden oder man sei zur fraglichen Zeit gar nicht im Hause gewesen.

Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Downloads von Minderjährigen

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer Entscheidung vom 11.06.2015, AZ: I ZR 19/14, sowie I ZR 21/14, sowie I ZR 75/14 zu diesen Fragen noch einmal umfangreich Stellung genommen. Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Eintragung eines Tonträgerherstellers in eine Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft als Tonträgerhersteller sei, dass die, gegebenenfalls nachzuweisende, zutreffende Ermittlung der IP-Adresse, z.B. durch proMedia, eine Grundlage dafür bilde, den Inhaber der IP-Adresse zu ermitteln. Die theoretische Möglichkeit, dass bei es der Ermittlung einer IP-Adresse zu Fehlern komme, spreche nicht gegen die Beweiskraft dieser Ermittlungsergebnisse an sich, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden könnten.

Wenn ein Inhaber einer IP-Adresse sich dahingehend einlasse, er sei zum fraglichen Zeitpunkt des Downloads gar nicht im Hause gewesen, so muss er auch darlegen, dass nicht andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Es „greife die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein“.

Auch das Verteidigungsvorbringen, das minderjährige Kind habe, ohne Wissen der Eltern, die Downloads vorgenommen, reicht nicht aus, sich zu exkulpieren.

Gem. § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Eltern verantwortlich. Diese genügten zwar ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das grundlegende Gebote und Verbote befolge. Das Kind müsse aber regelmäßig belehrt werden darüber, dass die Teilnahme an Internettauschbörsen rechtswidrig sein könne und die Teilnahme daran verbieten.

Müssen Eltern die Internetnutzung Ihrer Kinder überwachen?

Eine Verpflichtung der Eltern die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen und dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe zwar grundsätzlich nicht, zu diesen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwider handelt (so: BGH Urteil vom 15.11.2012, AZ: I ZR 74/12). Wenn aber ein Gericht nicht feststellen kann, dass ein Kind ordnungsgemäß und ausreichend belehrt worden ist, so können die Eltern sich nicht exkulpieren und haften für die darauf eintretenden Folgen (Lizenzgebühren für Urheberrechtsverletzungen und Anwaltskosten etc.).

Vorsicht also bei Downloads!