Pünktlich zur Reisezeit hat sich der Bundesgerichtshof am 09.06.2015 unter AZ: X ZR 59/14 zu der Frage geäußert, ob eine mehrstündige Vorverlegung eines Fluges einer Annullierung eines Fluges, respektive einer deutlichen Versprechung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gleichgestellt werden müsse, sodass hierdurch eine Entschädigungsverpflichtung des Luftfahrtunternehmens bestehe.

Anspruch auf Schadenserstatz? Vorinstanzen sagten „nein“ – Bundesgerichtshof sagt „ja“

Die Vorinstanzen hatten einen Ausgleichsanspruch abgewiesen und dies mit dem Wortlaut der Norm begründet. Eine Vorverlegung sei eben keine Annullierung oder Verspätung. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr darauf hingewiesen, dass in einer mehr als nur geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges zu sehen sei, welche einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen könne. Für eine Annullierung sei kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden. Dies sei durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) durch Urteile vom 19.11.2009, AZ: C-402/07; SLG. 2009, I 10923 = NJW 2010, 43; Urteil vom 13.11.2011, AZ: C 83/10 = NJW 2011, 3776, geklärt.

Eine ursprüngliche Flugplanung werde auch dann aufgegeben, wenn ein Flug um mehrere Stunden vorverlegt werde. Damit wurde dem Fluggast, der ursprünglich nach 17:00 Uhr fliegen, tatsächlich aber morgens um 08:30 Uhr fliegen sollte, die Entschädigung entsprechend der Fluggastrechteverordnung zugesprochen.