Beim Gebrauchtwagen-Kauf gilt: Erwirbt ein Autohändler einen Gebrauchtwagen, so hat er diesen vor der Weiterveräußerung auf Mängel zu untersuchen. D.h. der Käufer darf darauf vertrauen, dass das Fahrzeug von dem Verkäufer auf Mängel und Funktionstüchtigkeit überprüft wurde. Die Überprüfungspflicht des Verkäufers entfällt selbst dann nicht, wenn das Fahrzeug vor der Übergabe an den neuen Eigentümer von dem TÜV überprüft und für fahrtauglich erklärt worden ist.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sofortigen Rücktritt beim Kauf eines mangelhaften Gebrauchtfahrzeuges

Ein Autohändler hat einem Verbraucher einen 13 Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von € 5.000,00 veräußert. Am Tage des Kaufvertrages wurde die Hauptuntersuchung (TÜV) neu durchgeführt, entsprechend war im Vertrag vermerkt „HU neu“.

Am Folgetag versagte der Motor. Eine Überprüfung des Fahrzeuges ergab, dass das Auto verkehrsunsicher war. Es waren Korrosionen an den Bremsleitungen, die ohne weiteres erkennbar waren, feststellbar. Das Fahrzeug hätte nicht mit einer TÜV-Plakette versehen werden dürfen.

Der Käufer focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Hilfsweise erklärte er den Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer wendete ein, er habe nicht arglistig getäuscht und im Übrigen sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, hier die Mängel nachzubessern. Der Senat hat nun entschieden (BGH Urteil v. 15.04.2015, AZ: VIII ZR 80/14), dass der Käufer berechtigt gewesen sei, den Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung erklären, da § 440 Abs. 1 Alternative 3 BGB dieses Recht eröffne. Angesichts der beschriebenen Umstände (offensichtlich erkennbare Korrosion einer Bremsleitung) habe der Käufer jegliches Vertrauen in ein ordnungsgemäßes Geschäft und die Fachkompetenz des Verkäufers verloren und habe deshalb ohne weitere Mahnung sofort den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären dürfen.

Der Verkäufer musste das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.