Eine aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Anforderungen an eine Fristsetzung für Rücktritt (§ 323 I BGB) und Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 I S. 1 BGB) beantwortet diese Frage (BGH Urteil v. 22.04.2015, AZ: VIII ZR 176/14).

Der Gläubiger muss bei einer „Fristsetzung“ nach § 323 I und § 281 I S.1 BGB keinen bestimmten Zeitraum oder einen Endtermin benennen. Ausreichend ist, dass der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierung deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Dem Begriff der Fristsetzung ist insoweit nicht zu entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann. Dieser Zweck ist durch eine Aufforderung, die Leistung unverzüglich zu erbringen erfüllt.