Der Bundesgerichtshof hat am 15.04.2015 entschieden, ob ein Mieter gefahrlos den Zutritt zu seiner Wohnung zum Zwecke der Durchführung von Sanierungsarbeiten verweigern kann.

Der Eigentümer eines Gebäudes stellte im Jahre 2010 am Dachstuhl des Gebäudes, in dem die Mieter ihre Wohnung haben, den befallenden Hausschwamm fest.

Die Mieter zogen deshalb im November 2010 in ein Hotel, um dem Eigentümer Notmaßnahmen zu ermöglichen. Nach Beendigung der Notmaßnahmen erhielten die Mieter die Wohnung zurück. Erneuten Zutritt zwecks Durchführung weiterer Maßnahmen zur Schwammbeseitigung wurde nicht gewährt.

Der Eigentümer hat daraufhin das Mietverhältnis fristlos aufgekündigt. Nachfolgend wurde eine einstweilige Verfügung auf Duldung des Zutritts zur Wohnung erlangt und durch das zuständige Amtsgericht durch Urteil bestätigt. Daraufhin hat der Eigentümer das Mietverhältnis nochmals gekündigt.

Der Räumungsanspruch hatte beim Amtsgericht und dem Berufungsgericht keinen Erfolg. Das Landgericht war der Auffassung, der Vermieter habe zunächst auf Duldung des Zutritts klagen müssen. Der Mieter habe das Recht, im Rahmen eines Prozesses zunächst die Berechtigung zum Zutritt seiner Wohnung klären zu lassen. Dies sah der Bundesgerichtshof anders.

Eine Sanierung dient dem Werterhalt des Objektes. Dies gilt auch für Modernisierungsmaßnahmen. Es besteht somit ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Eigentümers an der alsbaldigen Durchführung derartiger Maßnahmen. Wenn also die durchzuführenden Arbeiten es rechtfertigen, dass sie unverzüglich umgesetzt werden müssen, der Einzelfall ist allerdings entscheidend, so hat der Eigentümer das Recht, bei Verweigerung des Zutritts zur Wohnung, um die Arbeiten durchführen zu lassen, das Mietverhältnis fristlos aufzukündigen.