DER ARCHITEKT PLANT UND DER BAUHERR BEZAHLT?

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 21.03.2013, AZ: VII ZR 230/11, eine sehr interessante Entscheidung verkündet, die Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen zwischen Bauherrn und Architekten, generell, haben kann.

Folgender Sachverhalt lag zur Entscheidung vor.: Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit den Planungsleistungen zur Erlangung einer Baugenehmigung für ein zu errichtendes Objekt.

Familienangehörige hatten im Zuge von Besprechungen, an denen der Bauherr teilnahm und in denen er der Summe nicht widersprach, eine Baukostenobergrenze von etwa DM 800.000,00 genannt.

In dem abgeschlossenen Bauvertrag waren dann Baukosten in Höhe von DM 1.541,700,00 genannt.

Der Bauherr realisierte das Bauobjekt nicht, der Architekt forderte dann sein Honorar auf der Grundlage projektierter Baukosten in Höhe von DM 1.541,700,00.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Forderung des Architekten, weitgehend, stattgegeben, der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurück. Hintergrund waren folgende Überlegungen:

Es gehöre zur Aufgabe des Architekten, im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung die Baukosten und Vorstellungen des Bauherrn in diesem Zusammenhang zu ermitteln. Der Architekt sei bereits in diesem frühen Planungsstadium der Grundlagenermittlung gehalten, den
wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken. Insbesondere beim privaten Auftraggeber, dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht offen liegen und der die ihm aufgrund seiner Bauvorstellung entstehenden Kosten regelmäßig schlecht einschätzen kann, ist eine gründliche Aufklärung notwendig. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den
wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt. Er muss diese aufklären und darf nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des privaten Auftraggebers planen.

Weiter führt der Senat aus, dass es nicht notwendig sei, „eine definierte Bauobergrenze“ zu vereinbaren. Es sei ausreichend, dass aus den Umständen, gegebenenfalls auch aus Äußerungen von Familienmitgliedern auch zu entnehmen sei, welche Kostenvorstellung der Bauherr
habe.

Der Einwand des Architekten, der Bauantrag sei eingereicht worden, damit sei die Abnahme der Planungsleistung des Architekten erfolgt, ließ der Senat nicht gelten. Aus den Umständen sei zu entnehmen, dass der Bauherr den Architektenvertrag in großer Eile und ohne dass über die Kosten des Bauvorhabens gesprochen worden sei, unterschrieben habe. Es sei jedenfalls daraus nicht deutlich zu entnehmen, dass der Sachverhalt dem Bauherrn so klar war, dass er höhere Baukosten akzeptiert hätte.

Das Berufungsgericht müsse diesen Sachverhalt noch einmal überprüfen. Im Ergebnis könne sich die Planung des Architekten für den Bauherrn als wertlos erweisen, da ein Bauobjekt in der Größenordnung wie hier, nicht hätte realisieren können und wollen.

Fazit

Wer nicht gründlich genug prüft, plant gegebenenfalls vergebens.