Die unbrauchbare Architektenplanung

Ein Architekt hat nur in den seltensten Fällen die unbeschränkte Möglichkeit, eine Planung unter Ausnutzung aller technischen und künstlerischen Freiheiten zu erstellen. Regelmäßig ist die Tätigkeit des Architekten durch die mögliche Bausumme des Bauherrn limitiert.

Im Jahre 1998 beauftragt ein Bauherr einen Architekten mit einer Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus.

Er gab vor, dass er etwa 800.000,00 DM für das Objekt ausgeben könne. Der Architekt plante (munter) darauf los und kam zu Realisierungskosten von 1,5 Mio. DM.

Daraufhin erklärte der Bauherr, die Planung sei für ihn unbrauchbar, soviel Geld kann er nicht ausgeben.

Dies führte dazu, dass die Tätigkeit der Parteien endete, der Architekt stellte seine Honorarschlussrechnung, die der Bauherr nicht beglich. Der Architekt wiederum klagte diese Honorarsumme ein, er gewann in erster und zweiter Instanz.

Im Ergebnis hatte er allerdings die Rechnung ohne den BGH gemacht. Dieser entschied in einer Entscheidung vom 21.04.2013, AZ: VII ZR 230/11, dahingehend, dass es grundsätzlich Aufgabe des Architekten sei im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung festzustellen, wie groß die finanziellen Mittel des Bauherrn sein könnten.

Diese (auch wenn die Summe nur unbestimmt geäußert würde) sei die Vorgabe für die Planung.

Eine Planung, die diese Summe wesentlich überschreite sei deshalb für den Bauherrn, da nicht realisierungsfähig, wertlos. Dies führe zum Verlust des Honoraranspruchs.

Dessen ungeachtet gilt die Empfehlung:

Der Bauherr sollte mit dem Architekten präzise eine Baukostensumme als Planungsgrundlage vereinbaren, damit Streitigkeiten in dieser Hinsicht vermieden werden.