Vorauszahlung beim Küchenkauf ?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 07.03.2013, AZ: VII ZR 162/12, festgestellt, dass es einen Kunden unangemessen benachteilige, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Küchenlieferungs- und Einbauvertrages geregelt sei, dass bis zur Anlieferung der Küche der Kaufpreis vollständig gezahlt sein müsse.

Der Senat vertrat die Auffassung, dass der Kunde in diesem Falle die Möglichkeit verliere, durch einen angemessenen Einbehalt bei mangelhafter Lieferung den Lieferanten zur Lieferung einer mangelfreien Küche zu zwingen.

Eine Klausel, „der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung des Kaufgegenstandes ohne Abzug zu bezahlen“ ist unwirksam.

Diese Regelung verstößt gegen § 307 BGB, da sie den Kunden unangemessen benachteilige.