In Herbst und Winter, natürlich auch im Sommer, ebenso wie im Frühling, ist ein Waldspaziergang nicht nur gesund, er kann sogar gefährlich sein.

Im Jahre 2006 ging eine Spaziergängerin sogar im Sommer bei leichtem Wind auf einem forstwirtschaftlichen Weg durch den Wald. Ein dicker Ast brach von einem Baum ab und schlug ihr auf den Hinterkopf. Die Spaziergängerin wurde schwer verletzt, sie erlitt eine Hirnschädigung. Sie hat daraufhin den Eigentümer des Waldes und einen Diplomforstwirt, zuständig für dieses Waldgrundstück, auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, das Oberlandesgericht hat der Berufung dem Grunde nach stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat dann in einer Revisionsentscheidung vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 – die Klage endgültig abgewiesen. Er hat eine Haftung des Waldbesitzers und des Forstwirtes verneint.

Nach den landesrechtlichen Vorschriften (hier das Waldgesetz für das Saarland) sei das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Allerdings geschehe die Benutzung und das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr.

Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden müsse, sollen aber dadurch keine besonderen Gefahren erwachsen, er hafte nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch seien. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht nur die Natur bedingt seien. Die Gefahr eines Astabbruchs sei dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Es wird nicht deshalb, weil der geschulte Baumkontrolleur sie hätte erkennen können, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einstehen müsste.

 

Ob eine Helmpflicht für den Wald vorgegeben werden kann, hat der Senat allerdings nicht entschieden.