Der BGH hat sich im Urteil vom 11.07.2012, AZ: VIII ZR 138/11 mit einer Streitfrage befasst, die seit längerem die Gerichte beschäftigte.

Kann ein Mieter wegen Zahlungsrückstandes mit mehr als zwei Monatsmieten auch dann fristlos gekündigt werden, wenn er über die Ursache eines möglichen Mangels der Mietsache im Unklaren/Zweifel war und erst durch ein späteres Sachverständigengutachten festgestellt wurde, dass nicht der Mangel der Mietsache Ursache einer Schimmelpilzbildung war, sondern falsches Lüftungsverhalten.

Der BGH hat hier eindeutig zugunsten des Vermieters entschieden:

„Ein vorsichtiger Mieter hätte die Miete unter Vorbehalt zahlen können, jedenfalls dann, wenn die Frage, ob ein Baumangel vorliegt oder nicht, nicht zweifelsfrei erkennbar war.

Zahlt der Mieter die vereinbarte Miete nicht oder mindert er die Miete, so dass ein Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsmieten auftritt, so trägt der das Risiko, dass das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden kann.“