Schönheitsreparaturklausel im ehemaligen Mietvertrag unwirksam, trotzdem bezahlt, was ist zu tun?
Der BGH hatte sich in der Entscheidung vom 20.06.2012, AZ: VIII ZR 12/12, mit der Frage zu befassen, ob ein Mieter, der aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel gleichwohl einen Abgeltungsbetrag an den Vermieter gezahlt hatte, diesen Betrag zurückfordern kann und für den Fall, dass ja, innerhalb welcher Frist.
Hier ist Eile geboten!
Der BGH hat eindeutig festgestellt, dass die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten gem. § 548 Abs. 2 BGB (gerechnet ab dem Ende des Mietverhältnisses) anzuwenden ist.
Positiv ist festzuhalten, dass der Rückzahlungsanspruch besteht, da der Vermieter den Betrag nicht hätte annehmen dürfen, also ungerechtfertigt bereichert im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB ist, Eile ist aber geboten, da dieser Anspruch nur binnen 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht werden kann und zur Hemmung der Verjährung, von Ausnahmefällen abgesehen, die Geltendmachung des Anspruches durch Mahnbescheid oder gerichtliche Klage notwendig ist.