Zur Eigenbedarfskündigung eines Vermieters hat der Bundesgerichtshof brandaktuell am 06.07.2011 – VIII ZR 317/10 – die Anforderung an ein Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs des Vermieters präzisiert.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Der Mieter einer Einzimmerwohnung in München erhielt eine Kündigung mit der Begründung, die Tochter der Vermieter käme nach einem einjährigen Auslandsaufenthalt nach München zurück und wolle ihr Studium in München fortsetzen. Sie könne in der elterlichen Wohnung nicht weiter leben, da das Kinderzimmer von der Schwester belegt sei.

Das Amtsgericht hat im Rahmen eines Räumungsprozesses der Klage stattgegeben, auf die Berufung des Mieters hin hat das Landgericht als Berufungsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kündigungsgrund sei nicht ausreichend darstellt worden.

Der BGH hat nun „für eine gerade Linie gesorgt“: Danach ist dem Erfordernis des § 573 Abs. 3 BGB Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Das ist bei der vorbezeichneten Angabe des Vermieters der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es damit grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt werden.

Eine sehr praktikable und nachvollziehbare Entscheidung des BGH.

Es war bisweilen für den Vermieter gar nicht mehr erkennbar, welche Angaben er in einem Kündigungsschreiben unterbringen muss, um im Ergebnis eine wirksame Kündigung formulieren zu können.

Ausreichend ist also die Identifizierung des Kündigungsgrundes, was also nichts anderes als eine normale Beschreibung des Grundes beinhaltet, allerdings muss die Person desjenigen angegeben werden, für den die Wohnung künftig zur Verfügung stehen soll.