Wirtschaftlichkeitsgebot bei Nebenkostenabrechnung

Der BGH hatte sich gemäß Urteil vom 06.07.2011 Aktenzeichen VIII ZR 340/09 mit der Frage des sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebotes im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zu befassen.

Eine Mietpartei erhielt eine Nebenkostenabrechnung und beanstandete diese wegen der „Kosten für die Müllabfuhr“. Der Mieter erhielt nur einen Bruchteil der abgerechneten, tatsächlich entstandenen Kosten für gerechtfertigt, da ein vom Deutschen Mieterbund e.V herausgegebener „Betriebskostenspiegel für Deutschland“ einen geringeren Betrag für Müllabfuhrkosten, durchschnittlich, ausweise.

Die Mieter haben deshalb die Abrechnung um einen bestimmten Betrag gekürzt und es im Übrigen es auf eine Klage ankommen lassen.

Der BGH, der letztendlich zu entscheiden hatte, kam zu der Überzeugung, dass der Vermieter zwar dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Rechnung tragen müsse. Im konkreten Fall waren allerdings die relativ hohen Müllentsorgungskosten dadurch entstanden, dass die Mieter im Hause widerrechtlich keine vernünftige Trennung des Mülls vornahmen, so dass hier erhöhte Müllabfuhrgebühren anfielen.

Die Vermieter hätten auch keine zusätzliche Erkenntnis gehabt, dass nach Erhöhung der Gebühren die Mieter nunmehr vernünftig geworden seien und wieder eine kostenlose Restmülltonne hätte bestellt werden müssen.

Den Mietern hätte die Pflicht oblegen, konkret unter Berücksichtigung der in ihrer Gemeinde entstehenden Kosten darzutun, dass die von der Vermieterseite vorgenommene Abrechnung überhöht und damit unwirtschaftlich gewesen sei. Insoweit habe nicht der Vermieter die erhöhte Darlegungslast sondern der Mieter, da Vermieter und Mieter über die gleichen Erkenntnisquellen verfügen könnten (Anruf bei der Gemeinde !) und demzufolge müsste auch der Mieter im Prozess den entsprechenden Vortrag halten.

Fazit:

Nicht immer reicht es aus, alles zu bestreiten.