In seinem Urteil vom 09.03.2011 – VIII ZR 266/09 – befasste sich der BGH mit der Frage der Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten.

Im konkreten Fall leaste der Kläger einen Neuwagen bei einer Leasinggesellschaft, welche diesen bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche wurden hierbei an den Kläger abgetreten. Kurz nach Übergabe des Fahrzeuges stellte der Kläger mehrere Mängel am Pkw fest. Nachdem diese auch nach mehreren Nachbesserungsversuchen durch die Beklagte angeblich nicht behoben worden waren, trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Hierbei verlangte er Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Gebrauchsvorteile, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens. Ein mit der Überprüfung des Fahrzeuges befasster Gutachter konnte nicht angeben, wann der Mangel erstmals aufgetreten war, so dass der Kläger nicht beweisen konnte, ob der festgestellte Mangel auf die erfolglose Nachbesserung oder auf einem neuen Mangel beruhte, weshalb das zuständige Landgericht seine Klage abwies.

Der BGH gab jedoch jetzt der Revision des Klägers statt. Zwar trage der Käufer grundsätzlich die Beweislast für ein Fehlschlagen der Nachbesserung, dies gelte jedoch nicht, wenn es um die Frage geht, auf welche Ursache ein Mangel zurückzuführen ist, solange dieser nicht auf einem unsachgemäßen Verhalten des Käufers beruht.

Der Käufer muss demnach nicht beweisen, dass der Mangel auf derselben Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel, die Beweislast für einen gelungenen Nachbesserungsversuch trägt der Verkäufer.