Wirksamkeit von Klauseln über Zahlungspflichten und Verzugsfolgen in Mobilfunkverträgen

In einer Vielzahl von Mobilfunkverträgen finden sich folgende Klauseln:

„Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch … unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wen und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.“

Sowie:

„Nach Verlust der c.Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei c. angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen c. den Zugang vermittelt.“

Der Bundesgerichtshof hatte Anlass, sich mit solchen Klauseln zu beschäftigen.

Im Urteil vom 17.02.2011 – III ZR 35/10 – hat der BGH ausführlich dargelegt, dass derartige Klauseln in Bezug auf § 307 I BGB Bestand haben und demnach keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstellen. So hatte der Senat auch schon in einer früheren Entscheidung (BGH 16.03.2066 – III ZR 152/05 -) für den Festnetzbereich ausgeführt, dass bei der Nutzung von Telefondienstleistungen durch Dritte eine Entgeltpflicht des Anschlussinhabers in Betracht kommt, wenn er diese zu vertreten hat. Die Interessenlage im Hinblick auf Mobilfunkverträge unterscheide sich hiervon nicht grundlegend. Demnach benachteilige eine Pflicht des Kunden, erforderliche Vorkehrungen gegen unbefugte Zugriffe zu treffen, diesen nicht unangemessen.

Das Gericht sah auch unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung in diesen Klauseln keine Schadenersatzpauschalierung, weshalb diese nicht an § 309 Nr. 5BGB zu messen sei. Vielmehr enthielten sie nur eine Verpflichtung zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts, welche einer Inhaltskontrolle standhalte.

Weiter befasste sich das Gericht mit folgender Klausel:

„ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens EUR 15,50 in Verzug, kann c. den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.“

Eine solche Klausel sah der Senat jedoch gem. § 307 I 1, II 1 BGB als unwirksam an. Sie benachteilige den Vertragspartner dahingehend unangemessen, indem sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. Demnach sei ein solches Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf eine Vergütung für bereits zeitlich vorangegangene erbrachte Mobilfunkdienstleistungen, mit denen sich der Kunde in Verzug befindet, an § 320 BGB zu messen. Die genannte Klausel weiche hiervon jedoch in einer dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechenden Weise ab.

Der Gläubiger dürfe nicht seine gesamte Leistung zurückbehalten, wenn nur ein verhältnismäßig geringer Teil der Gegenleistung (EUR 15,50) offen steht. Auch seien wieder die Voraussetzungen für eine Sperre im Festnetzbereich zu berücksichtigen, welche der Gesetzgeber in einer Höhe von EUR 75,– festgesetzt hat, da kein sachlicher Grund besteht, die Summe bei Mobilfunkverträgen deutlich geringer anzusetzen.