Wer ein Haus baut, eine Eigentumswohnung erwirbt, wird häufig mit der Frage von Gewährleistungsrechten konfrontiert sein.

Es ist – bedauerlicherweise – nicht die Regel, dass ein Objekt mangelfrei hergestellt wird, bzw. nachfolgend in der Gewährleistungsfrist keine Mängel auftreten.

Häufig kann aber der Auftraggeber gar nicht beurteilen, wer für einen aufgetretenen Mangel verantwortlich ist, unter Umständen kommen mehrere Verantwortliche (Gewerkunternehmer) in Betracht.

Beseitigt ein Gewerkunternehmer einen Mangel und stellt im Zuge der Durchführung der Arbeiten fest, dass er hierfür gar nicht verantwortlich ist, stellt sich häufig die sogenannte „Vergütungsfrage“, da naturgemäß im Rahmen der Gewährleistung zu erbringende Arbeiten für den Auftraggeber kostenfrei sind.

Viele Unternehmer sind deshalb auf den Gedanken verfallen, so vorzugehen, dass sie eine Erklärung des Auftraggebers des Inhalts abfordern, dass er sich verpflichten muss, die Leistung des Gewerkunternehmers zu vergüten, sollte sich herausstellen, dass der in Anspruch genommene Unternehmer tatsächlich für den Mangel nicht verantwortlich ist.

Gab ein Auftraggeber eine derartige Erklärung nicht ab, so sahen sich viele Unternehmer berechtigt, hier die Durchführung der Arbeiten zu verweigern.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr auf der Grundlage der VOB/B (2000) entschieden, dass

a.)       das Recht des Auftraggebers von einem für einen Mangel verantwortlichen Unternehmer Mangelbeseitigung zu fordern, grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt wird, dass die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bei Inanspruchnahme noch unklar ist,

b.)      der in Anspruch genommene Auftragnehmer Maßnahmen zur Mangelbeseitigung nicht davon abhängig machen darf, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist.

c.)        der Auftragnehmer deshalb zum Beispiel bei einem Wasserschaden nicht mitverantwortlich sei, der auf einem Mangel beruht, den der Unternehmer nicht beseitigt hat, weil der Auftraggeber eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben habe.

Wenn man demzufolge einen Unternehmer wegen eines (vermeintlichen) Gewährleistungsmangels zur Tätigkeit auffordert, muss man vorher keine Erklärung des Inhaltes abgeben, dass man die Kosten des Unternehmers trägt, sollte sich seine Verantwortlichkeit nicht erweisen.