Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2010, Az: X a ZR 5/09 (OLG Frankfurt/Main) hatte sich mit einer Frage zu beschäftigen, die untergeordnete Gerichte, z. B. in Bezug auf die Deutsche Lufthansa, bereits zu früheren Zeiten beschäftigt hat: Muss ein Fluggast, der z. B. im Besitz eines Hin- und Rückflugtickets ist, den Hinflug aber aus Gründen, die er möglicherweise gar nicht zu vertreten hat, verpasst hat, wenn er denn von der Zieldestination mit seinem „Hin- und Rückflugticket“ nur den Rückflug antreten will, ein neues Flugticket kaufen oder kann er das bisherige Ticket benutzen, wobei allerdings der Hinflug verfallen ist?

Die Fluggesellschaften hatten in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass, wer den Hinflug verpasst hat, nicht den Rückflug antreten darf, sondern vielmehr ein neues Ticket für den Rückflug erwerben muss.

Diese Klausel in den AGB von Fluggesellschaften haben Amtsgerichte in der Vergangenheit bereits als unangemessene Benachteiligung und damit für unwirksam erachtet.

Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr mit einer weitergehenden Frage beschäftigt: nämlich wie zu verfahren ist, wenn in einem FlyCoupon eine bestimmte Reihenfolge von Flügen gelistet ist, die aber nicht in dieser Reihenfolge angetreten werden sollen.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Fluggast, jedenfalls wenn er deutscher Staatsbürger ist, grundsätzlich berechtigt ist, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht.

Ist also eine Leistung teilbar (isolierter Flug), so kann der Fluggast auch diesen Teilflug nutzen, unabhängig davon, ob er den gesamten Inhalt des FlyCoupons nutzen oder nicht nutzen will. Es handelt sich dabei um rechtlich und wirtschaftlich teilbare Leistungen.

Fazit

Es ist nunmehr nicht mehr möglich, den Fluggast weiter zu gängeln, wenn er bei einer teilbaren Leistung, ohne das zwingende wichtige Gründe entgegenstehen, nur einen Teil der vertraglichen Leistung in Anspruch nimmt.

Verpasst der Fluggast also einen Teil seines Fluges, so muss er kein neues Ticket kaufen, er kann vielmehr den vertraglich geschuldeten Teil der Leistung (Teilstrecke) in Anspruch nehmen.