Was gilt bei der Mieterhöhung: die vereinbarte Wohnfläche oder die tatsächliche Wohnfläche?

Der BGH in seiner Entscheidung vom 08.07.2009, Az: VIII ZR 205/08, hat die Frage eindeutig entschieden. Wenn in einem Mietvertrag eine Wohnfläche vereinbart wurde, so gilt diese Fläche auch für mögliche Mieterhöhungen, selbst dann, wenn die tatsächliche Wohnfläche geringer ist. Die zulässige Abweichung darf allerdings nicht mehr als 10% betragen.