Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16.01.08, AZ: VIII ZR 222/06, eine Entscheidung mit weitreichender Bedeutung für Mieter gefällt:

„Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zu erhalten oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gem. § 536 a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen.“

Was bedeutet dies für Mieter?

Tritt ein Mangel an der Mietsache (angemietete Wohnung oder Haus) auf, so ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten und unter Fristsetzung zu einer Mangelbeseitigung aufzufordern.

Erst wenn der Vermieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist der Mieter berechtigt, diesen Mangel zu beseitigen und die Kosten hierfür dem Vermieter in Rechnung zu stellen.

Allerdings muss berücksichtigt werden, dass nicht unter allen Umständen eine Verrechnung mit der Miete möglich ist.

Lässt der Mieter den Mangel sofort nach Entdeckung des selben beseitigen, so riskiert er, dass er auf den Kosten sitzen bleibt, da der Vermieter grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, den Mangel selbst beseitigen zu lassen.