Grundsätzlich kann jeder in seiner Wohnung tun und lassen was er will, so lange er die gesetzlichen Grenzen respektiert und im übrigen die Regeln des konfliktfreien Miteinanders einhält.

Wie ist aber zu entscheiden, wenn ein Raucher in seiner Mietwohnung jahrelang geraucht hat und dann auszieht. Schuldet er eine Renovierung als Schadensersatz? Wo ist die Grenze zwischen „normalem Rauchen und exzessivem Rauchen?

Der Bundesgerichtshof hat, zumindest zunächst einmal, die Fragen in seiner Entscheidung vom 05.03.08, AZ: VIII ZR 37/07, beantwortet.

Danach gehört Rauchen zum „vertragsgemäßem Gebrauch einer Mietsache“.

Eine Klage eines Vermieters wegen einer verqualmten Wohnung haben die Richter abgewiesen, obgleich sie schon nach zwei Jahren Mietzeit neu tapeziert werden musste.

Erschwerend kam hinzu, dass der Mietvertrag keine wirksame Renovierungsklausel beinhaltete. Somit kam die Renovierungspflicht nur als Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen exzessivem Rauchen in Betracht.

Grundsätzlich ist demzufolge, so der 7. Senat, Rauchen auch dann für den Mieter folgenlos, wenn die Wohnung vorzeitig renoviert werden muss.

Eine immanente Grenze kann nur überschritten sein, wenn die Spuren des Nikotins „nicht mehr mit den üblichen Schönheitsreparaturen beseitigt werden können“.

Mit Schönheitsreparaturen sind Anstricharbeiten bzw. Tapezierarbeiten, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen gemeint.

Wenn sich der Schaden aber mit Farbe und Tapeten beheben lässt, ist die Grenze einer üblichen Renovierung nicht überschritten.

Wann aber die Grenze zwischen „normalen Rauch und exzessivem Rauchen“ tatsächlich überschritten ist, wird sich nur als Einzelfall entscheiden lassen. Hier ist eine definitive Grenze nicht zu ziehen.

Im Ergebnis kann aber festgehalten werden, dass es dem Vermieter nur unter großen Schwierigkeiten möglich sein dürfte, Renovierungskosten als Schadensersatz gegenüber dem rauchenden Mieter durchzusetzen.