Ist in einem vorformulierten Arbeitsvertrag – den der Arbeitgeber in seinem Unternehmen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet – (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) geregelt, dass von dem Arbeitgeber abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt bereits die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsschutzrechtstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitgebers zu verhindern.

BAG vom 19.03.2008, Az: 5 AZR 429/07

1. Leitsatz

Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage macht der Arbeitnehmer alle durch die Kündigung bedrohten regelmäßig fällig werdenden Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend (Wahrung der ersten Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist).

2. Leitsatz

Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern (Wahrung der zweiten Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist).

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht – längst überfällig – Rechtssicherheit insbesondere für den Arbeitnehmer geschaffen. Vor dieser Grundsatzentscheidung war ein Arbeitnehmer bei der Geltung einer zweistufigen Ausschlussfrist (im Arbeitsvertrag) gezwungen, neben der eingereichten Kündigungsschutzklage jeden Monat die ebenfalls eingereichte Klage auf das Gehalt zu erhöhen bzw. zu erweitern, damit keine Verwirkung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung eintritt. Diese prozessunökonomischer Handhabung hatte jeder Arbeitnehmer dringend zu beachten. Er konnte sich dabei nicht auf den (zutreffenden) Standpunkt stellen, dass bereits durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage sämtliche Rechte seinerseits gewahrt sind. Diese unsachgemäße Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr zu Recht aufgegeben bzw. korrigiert. Im Ergebnis unterbricht daher die eingereichte Kündigungsschutzklage die in den AGBs vereinbarte Ausschlussfrist – ein absolut zu begrüßendes Ergebnis.