Werkverträge sind bekanntlich jederzeit kündbar, die Konsequenzen sind jedoch beachtlich.

Kündigt der Besteller einer Werkleistung den mit einem Unternehmer abgeschlossenen Werkvertrag, und zwar ohne Grund, so erhält der Unternehmer den Anspruch auf seine volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies folgt aus der Bestimmung des § 649 BGB.

Regelmäßig werden im Zuge der Erbringung einer Werkleistung Abschlagszahlungen geleistet, was jedenfalls bei Bauvorhaben die Regel ist. Abschlagszahlungen werden für bereits erbrachte Werkleistungen gezahlt, im Falle einer sogenannten „freien Kündigung“ (d. h. ohne Grund des Bestellers) werden natürlich dann Leistungen verrechnet, die noch gar nicht ausgeführt sind (abzgl. ersparter Aufwendungen!).

Das Landgericht Köln war der Auffassung, dass auch auf diese fiktiven Leistungen die Umsatzsteuer geschuldet sei.

Der Bundesgerichtshof hat durch Entscheidung vom 22.11.2007, AZ: VIII ZR 83/05, klargestellt, dass für noch nicht erbrachte Leistungen die Umsatzsteuer nicht geschuldet sei.

Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 UStG wird Umsatzsteuer nur für die bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen geschuldet. Für die „entfallenen Leistungen“, auch wenn grundsätzlich die Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen geschuldet wird, sei die Umsatzsteuer nicht geschuldet.

Dies kann, jedenfalls wenn der Bauherr Privatmann ist, zu einer deutlichen Reduzierung der Forderung führen.