Tierhaltung in der Mietwohnung, zulässig oder nicht, welche Rechte habe ich als Vermieter/Mieter?

In einer Vielzahl von Formularmietverträgen findet sich folgende Regelung:

„Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“

Der Bundesgerichtshof hatte Anlass, sich mit dieser Klausel zu beschäftigen.

Im Urteil vom 14.11.2007, AZ: VIII ZR 340/06, hat der BGH ausführlich dargelegt, dass eine derartige Klausel im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB keinen Bestand hat. Im konkreten Fall wollte der Mieter zwei Katzen halten, Rasse „Britisch Kurzhaar“.

Hunde und Katzen, etc., s. oben, waren demzufolge von der Zustimmung des Vermieters abhängig, der Vermieter hat seine Zustimmung verweigert.

Das Gericht empfand diese Klausel im Mietvertrag als unangemessene Benachteiligung, und zwar deshalb, da mit Ausnahme der dort gelisteten Kleintiere (Ziervögel und Zierfische) jegliche Tierhaltung untersagt war.

Auch Hamster und Schildkröten machen weder viel Krach noch Schmutz. Diese Regelung entspräche inhaltlich in etwa einer Klausel, die jegliches Halten von Haustieren ausnahmslos verbiete. Auch eine derartige Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Zierfische in einem Aquarium, z. B., haben keine Auswirkung auf das Mietverhältnis.

Möglichkeiten der Regulierung (Zustimmungserfordernis) gibt es nur insoweit, als das Mietverhältnis und Dritte tangiert sein können.

Dies ist bei Ziervögeln, Zierfischen, Hamstern, Schildkröten, etc., ausgeschlossen. Eine Klausel, die aber nicht danach differenziere, sei insgesamt unangemessen und deshalb benachteiligend.