Kann ein Ehegatte, der mit einem anderen zusammen gemeinsam durch das zuständige Finanzamt veranlagt wird, Mittäter oder Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung sein, die ein Ehegatte begeht, und zwar nur dadurch, dass er die Einkommensteuererklärung mit unterzeichnet?

Ein Ehepaar, das im Güterstand der Gütertrennung lebte, gab eine gemeinsame Steuererklärung ab.

Ein Ehegatte, der über erhebliches Vermögen und Einkünfte aus Kapitalvermögen verfügte, verschwieg seine Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Wodurch auch immer, das Finanzamt kam den beiden „Steuertätern“ auf die Schliche.

Das Amtsgericht verfügte einen Arrest in Höhe von 460.000,00 EUR in das Vermögen beider Ehegatten.

Wie zu erwarten, erklärte ein Ehegatte, von den Machenschaften des anderen nichts gewusst zu haben.

Die Untergerichte lehnten sämtlich eine Aufhebung des Arrestes in das Vermögen des „unschuldigen Ehegatten“ ab, da man durch Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung auch für den Inhalt der Erklärung, gemeinsam, hafte.

Dies hat das OLG Karlsruhe durch Beschluss vom 16.10.2007, AZ: 3 Ws 308/07, nicht bestätigt.

Die Beschlussverkündung ist lesenswert, im Ergebnis jedoch bedeute die Unterschrift unter eine gemeinsame Einkommensteuererklärung – zumindest nicht ohne weiteres – eine Mithaftung für die Erklärung des Ehegatten.

Gleichwohl ist in diesem Bereich ein hohes Risiko enthalten. Beide Steuerpflichtigen sollten, naturgemäß, in der Steuererklärung die Wahrheit angeben.