Folgender Fall wurde dem BGH zur Entscheidung vorgelegt (AZ: VIII ZR 251/06):
Der Kläger erwarb im Juni 2003 von einem Autohändler ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Zugleich wurde ein Garantievertrag abgeschlossen. Diese Garantie betraf die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Teile mit allerdings aufgelisteten allumfassenden Ausschlüssen. Dazu gehörten Bremsen und Kupplung, Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, ebenso wie Bremstrommeln.
Die Haftung für unsachgemäßen Gebrauch, mut- oder böswillige Handlungen wurde ausgeschlossen. Zugleich wurde dem Käufer und Garantienehmer folgendes auferlegt:
„Der Käufer/Garantienehmer hat an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen und empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim ausliefernden Händler, einem Herstellerfachbetrieb oder in einer von einem Kfz-Meister/in geleiteten und von der Handwerkskammer anerkannten Fachwerkstatt nach Herstellerrichtlinien lückenlos durchzuführen und diese in der Garantieurkunde bestätigen zu lassen, so wie den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei den Weisungen der „S-GmbH“ im Hinblick auf Art, Umfang und Ort der Reparatur zu folgen.“
Die Nichteinhaltung der Pflichten gefährdet die Garantieansprüche, würden die Pflichten verletzt, sei der Garantiegeber von seiner Leistungsverpflichtung befreit.
Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kuppelwelle des Fahrzeugs festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km überschritten.
Der Kläger begehrte von dem Autohändler die Übernahme der Reparaturkosten.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Revision war ohne Erfolg.
Was bedeutet dies?
Die vorzitierten Garantiebestimmungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 307 BGB ff.
Eine Klausel darf u. a. gem. § 307 BGB einen von dem Inhalt der Klausel Betroffenen nicht unangemessen benachteiligen.
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass derartige Garantieklauseln der gesetzlichen Inhaltsüberprüfung unterliegen.
Dabei ist „eine Formularklausel nach der Rechtsprechung des BGH unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen.
(so: BGHZ 90, 280; BGHZ 120, 108; BGHZ 143, 103)
Dies treffe auf eine Klausel zu, die den Verwender, wie hier in den Garantiebestimmungen, von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden wegen seiner Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist.
Im Ergebnis ist dazu zu raten, die Wartungsintervalle gemäß den Garantiebestimmungen einzuhalten. Dann ist man auf jeden Fall auf der „sicheren Seite“.
Eine Klausel, die aber nicht danach differenziert, ob nicht der Schaden bei Durchführung der Wartungsintervalle auch eingetreten sein kann, sondern nur darauf abstellt, ob das Wartungsintervall eingehalten oder nicht eingehalten wurde, ist jedenfalls unangemessen benachteiligend im Sinne des Gesetzes. Im konkreten Fall konnte der Kunde die Garantiebestimmung gegenüber dem Autohändler durchsetzen.