Verkehrsunfall: Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs bei konkreter Abrechnung im Bereich der 130-%-Grenze

Der Unfallgeschädigte ließ sein Fahrzeug, dass nur einen Wiederbeschaffungswert von 5.700,00 € bei einem Restwert von 1.800,00 € hatte, für 7.189,10 € reparieren und nutzte dieses Fahrzeug. Er begehrte von der Versicherung sofortige Zahlung, diese wies die Zahlung zurück und zahlte erst nach Ablauf von 6 Monaten. Dazu hat der BGH, Beschluss vom 18.11.2008, AZ: VI ZB 22/08, eine interessante Entscheidung getroffen:

Grundsätzlich sei es zwar so, dass Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungspreises erstattet werden könnten, wenn der Geschädigte ein entsprechendes Integritätsinteresse habe, was durch eine längere Nutzungsdauer, 6 Monate seien hier ausreichend, dokumentiert werden muss.

Diese bisherige Rechtsauffassung des Senats haben die Versicherer zum Anlass genommen, zunächst nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert auszuzahlen und zunächst einen Zeitraum von weiteren 6 Monaten abzuwarten, in welchem der Geschädigte das Fahrzeug reparieren und weiter nutzen sollte.

Dies bedeutete im Ergebnis, dass der Geschädigte hier in Vorlage treten musste.

Der BGH hat nunmehr in dem zitierten Beschluss zwar grundsätzlich die 6-Monats-Frist nicht „beseitigt“, allerdings machte er deutlich, dass die 6-Monats-Frist keine „Fälligkeitsvoraussetzung“ für

den Zahlungsanspruch des Geschädigten in voller Höhe sei. Der Geschädigte habe vielmehr einen Anspruch, der in voller Höhe sofort fällig sei. Allerdings sei natürlich die Verpflichtung gegeben, wenn das Fahrzeug im Fortlauf von 6 Monaten nicht mehr genutzt, verkauft werde oder aber auch nicht repariert werde, den zuviel erlangten Betrag zurückzuerstatten.

Insoweit träfe den Versicherer des Geschädigten das volle Solvenzrisiko, dies sei auch durchaus zu berücksichtigen, allerdings vermöge es an der rechtlichen Beurteilung, so der Senat, nichts zu ändern.

„Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einhergehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des Gesamtbetrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen.“

Im Falle der Tatsache, dass der Versicherer sich verklagen lässt, so der Senat, trage er dann natürlich auch das Kostenrisiko.

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