Urteil des BGH – X ZR 93/07 – vom 15.07.2008
Grundsätzlich, so die Rechtsprechung, ist bei einer gebuchten Pauschalreise, die mit Mängeln behaftet ist, nur derjenige Teil einer Reise bei einer Reisepreisminderung zu berücksichtigen, der auch Mängel aufweist.
War also der Flug nicht zu beanstanden, allerdings die Unterkunft mit Mängeln behaftet, so muss der Flugkostenanteil ermittelt werden, so dass die Minderung des Reisepreises nur aus dem Unterkunftsanteil zu ermitteln ist.
Allerdings hat der BGH in dem genannten Urteil nunmehr folgendes entschieden:
„Bei besonderer Schwere kann ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf dem anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist.“
Hintergrund war folgender:
Ein Ehepaar hatte eine Pauschalreise gebucht. Auf dem Rückflug traten an dem Flugzeug technische Probleme auf, die zu einer außerplanmäßigen Landung in Istanbul führten.
Nach erfolgter Reparatur des Flugzeuges weigerte sich ein Teil der Passagiere, den Weiterflug mit dem reparierten Flugzeug anzutreten, eine bereitgestellte Ersatzmaschine startete erst 12 Stunden später und erreichte ohne weitere Zwischenfälle den Zielflughafen.
Die Kläger haben geltend gemacht, dass die technischen Probleme zu einem Beinahe-Absturz des Flugzeugs geführt hätten, und sie somit in Todesangst gewesen seien. Dadurch sei der Erholungswert der Reise vollständig aufgehoben worden.
Aus diesem Grunde sei der Anspruch auf vollständige Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gerechtfertigt.
Der konkrete Fall wurde zur erneuten Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückgewiesen, allerdings hat der Senat in der aufhebenden Entscheidung darauf hingewiesen, dass, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt, das so schwerwiegend ist, und inbesondere mit einem besonders schwerwiegenden Ereignis endet, in diesem Fall der komplette Reisepreis zurückgefordert werden kann.
Es darf nicht verkannt werden, dass jeweils der Einzelfall zu berücksichtigen ist, allerdings wurden hier die Rechte des Reisenden doch deutlich gestärkt.