Kann der „vorläufige“ Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 3 AGB-Banken einer Lastschrift eines Gläubigers widersprechen? Kann er gegebenenfalls, wenn er der Belastung nicht widerspricht, die an den Gläubiger geleistete Zahlung anfechten und Rückzahlung zur Masse begehren?
In der Rechtsprechung war lange die Frage, ob zwischen dem so genannten schwachen Insolvenzverwalter (vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt) und dem starken Insolvenzverwalter (ohne Zustimmungsvorbehalt) rechtlich ein Unterschied insoweit bestehe, als der so genannte schwache Insolvenzverwalter bestimmte Maßnahmen nicht ergreifen können soll, der starke Insolvenzverwalter hingegen wohl.
Insoweit gab es rechtlich unterschiedliche Auffassungen des 9. und des 11. Zivilsenats des BGH.
Der 9. Zivilsenat des BGH vertrat die Auffassung, der vorläufige, schwache Insolvenzverwalter könne z.B. einer Lastschrift eines Gläubigers nicht widersprechen, auch wenn der Schuldner an sich zur Zahlung verpflichtet sei. Diese Maßnahme läge außerhalb seines – rechtlichen – Einflussbereichs, sie sei lediglich dem so genannten starken Insolvenzverwalter vorbehalten.
Der Fall
Im konkreten Fall hatte der Schuldner einen PKW geleast und dem Leasinggeber eine Einzugsermächtigung auf sein Konto erteilt.
Zu Beginn eines Monats hatte der Leasinggeber, vertraglich korrekt, die Leasingrate eingezogen, der Schuldner hatte den PKW genutzt. Dieser stellte sodann Insolvenzantrag und ein vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter wurde bestellt. Dieser hat, wie häufig festzustellen, der gegebenenfalls möglichen Belastung des Kontos des Schuldners durch Widerspruch gegenüber der bezogenen Bank nicht widersprochen, da das Konto debitorisch geführt wurde. Er hat vielmehr die Zahlung an den Gläubiger angefochten, was zu einer „tatsächlichen“ Zahlung an die Masse führen sollte, so dass dadurch die Masse vermehrt würde.
Der BGH hat nunmehr in der Entscheidung vom 06.10.2008 – XI ZR 283/07- des 11. Zivilsenats ausdrücklich festgestellt, dass ein Unterschied zwischen dem vorläufig schwachen und dem vorläufig starken Insolvenzverwalter nicht begründbar sei.
Die Genehmigungsfiktion in § 7 Abs. 3 AGB-Banken gelte uneingeschränkt auch für den vorläufig schwachen Insolvenzverwalter, so dass dieser der Belastung des Kontos entweder widersprechen müsse oder aber Gefahr laufe, dass der Gläubiger die Leistung tatsächlich mit Rechtsgrund erlangt hat und auch behalten dürfe.