Der Mieter einer Wohnung hatte in seinem Mietvertrag die Regelung, dass die Neben- und Betriebskosten von ihm (dem Mieter) zu zahlen sind. Dazu gehörten auch die Kosten für sogenannte „Kabelgebühren“.

Der Vermieter hatte nun einen Wechsel des Anbieters vorgenommen, daraufhin hatte der Mieter „kein Interesse mehr am Kabelfernsehen“.

Er weigerte sich deshalb, die anteiligen Kosten für „Kabelgebühren“ zu zahlen.

Das Amtsgericht Münster, Urteil vom 27.02.2007, AZ: 7 C 381/06, hat entschieden:

„Der Mieter ist auch dann zur Zahlung der Betriebskostenposition „Kabelgebühren“ verpflichtet, wenn er kein Interesse mehr an dem Kabelanschluss hat. Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Anbieters durch den Vermieter, der mit Mehrkosten für den Mieter verbunden ist.

Die Pflicht zur Zahlung der Betriebskostenposition „Kabelgebühren“ kann nur einvernehmlich durch eine Änderung des Mietvertrages entfallen.“

Im Ergebnis wurde der Mieter zur Zahlung der anteiligen Nebenkostenposition verurteilt