Zum Restwert eines Unfallwagens

Die Abrechnung von Verkehrsunfallschäden, insbesondere wenn ein wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden eingetreten ist, stößt immer wieder auf Schwierigkeiten.

Im konkreten Fall musste sich der BGH (Urteil vom 10.07.2007, AZ: VI ZR 217/06) mit der Frage beschäftigen, welchen Restwert die Versicherung bei der Abrechnung eines Schadens in Ansatz bringen darf, wenn der Geschädigte den „Totalschaden-Pkw“ teilrepariert weiter benutzt, ein Kfz-Unfallsachverständiger den Restwert des beschädigten Fahrzeuges mit € 2.000,00 annahm und die Versicherung ein höheres Restwertangebot (€ 4.000,00) im konkreten Fall dem Geschädigten offerierte.

Im Klartext:

Ein verunfalltes Kfz (Totalschaden) wurde von dem Geschädigten teilrepariert weiter benutzt. Der Sachverständige hatte einen Restwert von € 2.000,00 ermittelt, die Versicherung legte dem Geschädigten ein Übernahmeangebot in Höhe von € 4.000,00 vor.

Unter Berücksichtigung dieses „höheren Restwertes“ kürzte die Versicherung die

Entschädigungssumme gegenüber dem Geschädigten. Dieser ließ sich den Sachverhalt jedoch nicht gefallen und zog vor Gericht.

Der BGH entschied:

Der Geschädigte muss sich nicht den „höheren Restwert“, also das Übernahmeangebot eines Kfz-Händlers, anrechnen lassen, da das Fahrzeug teilrepariert und weiter benutzt wurde.

Würde man das „höhere Restwertangebot“ zugrunde legen, müsste der Geschädigte unter Umständen sein verunfalltes Kfz verkaufen, um nicht auf einen Teil des Schadens sitzen zu bleiben.

Zugunsten des Geschädigten ist deshalb nur der von einem Kfz-Sachverständigen bemessene „geringere Restwert“ zu berücksichtigen.

Die von dem Geschädigten erhobene Klage war also erfolgreich.