Schluss mit dem cross-ticketing – BGH Urteil vom 29.04.2010

Muss ein Fluggast, der z. B. im Besitz eines Hin- und Rückflugtickets ist, den Hinflug aber aus Gründen, die er möglicherweise gar nicht zu vertreten hat, verpasst hat, wenn er denn von der Zieldestination mit seinem „Hin- und Rückflugticket“ nur den Rückflug antreten will, ein neues Flugticket kaufen oder kann er das bisherige Ticket benutzen, wobei allerdings der Hinflug verfallen ist?

2015-01-19T21:21:30+01:0029.04.2010|Rechtsprechung|
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