Haftung des Vermieters für Schwarz-staubablagerungen („Fogging“) – BGH vom 28.05.2008
Das Phänomen „schwarze Wohnung“, auch „Fogging“ genannt, ist als Problemfeld seit den 90er-Jahren bekannt.
Das Phänomen „schwarze Wohnung“, auch „Fogging“ genannt, ist als Problemfeld seit den 90er-Jahren bekannt.
Ist in einem vorformulierten Arbeitsvertrag – den der Arbeitgeber in seinem Unternehmen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet – (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) geregelt, dass von dem Arbeitgeber abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt bereits die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsschutzrechtstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitgebers zu verhindern.
Grundsätzlich kann jeder in seiner Wohnung tun und lassen was er will, so lange er die gesetzlichen Grenzen respektiert und im übrigen die Regeln des konfliktfreien Miteinanders einhält.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16.01.08, AZ: VIII ZR 222/06, eine Entscheidung mit weitreichender Bedeutung für Mieter gefällt.
Werkverträge sind bekanntlich jederzeit kündbar, die Konsequenzen sind jedoch beachtlich.